2003 Gemeinderecht 451 I. Gemeinderecht 114 Polizeiwesen; Unzulässigkeit eines generellen Paintballverbotes auf dem gesamten Gemeindegebiet; das Paintballspiel kann aber einer Bewilli- gungspflicht unterstellt werden. Entscheid des Departements des Innern vom 8. April 2003 in Sachen Verein X. gegen den Gemeinderat U. Sachverhalt Der Verein X. (mit Sitz in R.) führt auf mehreren im Kanton Aargau gelegenen Spielfeldern (hauptsächlich in den Gemeinden W. und K.) verschiedenartige Paintball-Veranstaltungen (Turniere, Kurse usw.) durch. Nachdem der Verein über eine geraume Zeit auf ver- schiedenen Spielfeldern in der Gemeinde U. seinen Paintball-Akti- vitäten nachgegangen war, beschloss der Gemeinderat U. am 2. Juli 2001 ein Paintball-Verbot für das gesamte Gemeindegebiet. Den be- treffenden Beschluss liess er am 12. Juli 2001 im amtlichen Anzeiger der Gemeinde U. veröffentlichen. Hierauf erklärte der Verein X., vertreten durch die beiden Vereinsmitglieder Frau und Herr N., an der Sitzung des Gemeinderates U. vom 16. Juli 2001 sein Bestreben, auch weiterhin auf dem Gebiet der Gemeinde U. Paintball-Veran- staltungen durchführen zu können. Zur Verhinderung derartiger An- lässe stellte der Gemeinderat U. mit Beschluss vom 16. Juli 2001 nochmals ausdrücklich fest, dass für das gesamte Gemeindegebiet ein Paintball-Verbot verhängt worden sei. Am 25. Juli 2001 führte der Verein X. ungeachtet der ausge- sprochenen Verbote auf dem Gemeindegebiet von U. eine öffentliche Paintball-Demonstration durch. In der Folge thematisierte der Ge- meinderat anlässlich seiner Sitzung vom 17. September 2001 erneut das Paintball-Verbot. Hiezu bot er nochmals zwei Mitgliedern des 452 Verwaltungsbehörden 2003 Vereins (Frau und Herr N.) Gelegenheit, ihren Standpunkt zum aus- gesprochenen Verbot darzulegen. In derselben Sitzung erliess der Gemeinderat U. sodann folgenden Beschluss, welchen er dem Ver- treter des Vereins X., U. N., eingeschrieben eröffnete: "Der Gemeinderat verbietet gestützt auf § 6 Abs. 1 und 2 (recte: des Polizeireglements) und in Anlehnung an § 27 der Verfassung des Kantons Aargau (KV) das Paintballspiel auf dem gesamten Gemein- degebiet von U." Zur Begründung seines Verbots führte der Gemeinderat U. pri- mär an, dass das Paintballspiel mit Krieg in Verbindung gebracht werde und deshalb vielen Leuten Angst mache. Kriegsspiele seien in der heutigen Zeit aber fehl am Platze, weshalb es aus ethischen Gründen nicht angebracht sei, solche Spiele zu veranstalten. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2001 reicht Dr. T. B., Rechtsan- walt und Notar, namens und mit Vollmacht des Vereins X., mit Sitz in R., Beschwerde ein und stellt folgende Rechtsbegehren: "Die Verfügung des Gemeinderates U. vom 17. September 2001 sei aufzuheben. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen." Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei Paintball um eine neuartige, weltweit verbreitete, etablierte und akzeptierte Sportart handle. Das Spiel sei völlig gefahrlos. Unter Beachtung der obligatorisch vorgeschriebenen Ausrüstung (Augen- und Gesichtsschutz) würden keine Verletzungen auftreten. Paintball habe, wie andere Sportarten (Fechten, Karate, Boxen, Pistolenschies- sen usw.) lediglich im weitesten Sinne mit Krieg, Kampf und Ag- gressionen zu tun. Gemäss einem Gutachten bestehe bei Paintball- spielern grundsätzlich keine Gewaltaffinität. Die angefochtene Ver- fügung greife in verfassungsmässig garantierte Freiheitsrechte ein. Neben der Versammlungs- und der Vereinigungsfreiheit seien auch das Recht auf persönliche Freiheit und die Wirtschaftsfreiheit betrof- fen. Die vom Gemeinderat angerufene polizeiliche Bestimmung sei keine hinreichende gesetzliche Grundlage, um den Paintballsport zu verbieten, sondern vermöge einzig in konkreten Einzelfällen zu grei- fen. Der Unfugstatbestand sei aber per se zuwenig bestimmt, als da- mit bundesrechtlich garantierte Freiheitsrechte eingeschränkt werden 2003 Gemeinderecht 453 könnten. Ein Paintball-Verbot sei nur auf Grundlage eines eidgenös- sischen Gesetzes im formellen Sinne möglich. Kantone oder Ge- meinden hingegen seien in diesem Bereich nicht befugt zu legiferie- ren. Zudem verstosse die Verfügung gegen das Begründungsgebot gemäss aargauischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, da sie weder ein öffentliches Interesse am generellen Verbot nachweise, noch Ausführungen darüber mache, ob nicht andere, weniger einschnei- dende Massnahmen möglich seien. Damit verletze das verfügte gene- relle Paintball-Verbot gleichzeitig auch das Verhältnismässigkeits- prinzip. Aus den Erwägungen 2. Gemäss § 27 der Verfassung des Kantons Aargau (KV) vom 25. Juni 1980 gewährleisten Kanton und Gemeinden die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Sie schützen insbesondere Leben, Freiheit, Gesundheit und Sittlichkeit. Der Polizeigüterschutz gehört zu den klassischen Aufgaben der Gemeinden. Gestützt auf § 37 Abs. 2 lit. f) des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (GG) vom 19. Dezem- ber 1978 obliegt dem Gemeinderat die Sorge für die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit sowie der Erlass eines entsprechenden Reglements (Andreas Baumann, Die Kompetenzord- nung im aargauischen Gemeinderecht, A. 2001, S. 198). Die Recht- setzungsbefugnisse des Gemeinderates finden ihre Grenze grund- sätzlich im Autonomiebereich der Gemeinde. Da weder Bund noch Kantone Paintball gesetzlich geregelt haben, der Sachbereich dem- nach nicht durch übergeordnetes Recht eingeschränkt wird, ist eine kommunale Regelung zum Schutze von Polizeigütern zulässig. Der Gemeinderat U. hat von seiner Rechtsetzungskompetenz Gebrauch gemacht und ein Polizeireglement erlassen. Darin wird in § 6 Abs. 1 und 2 festgehalten, dass Handlungen, die geeignet sind, die persönli- che Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder die zonenge- mässe Wohnqualität zu beeinträchtigen sowie jeder Unfug, der Per- sonen belästigt oder Sachen gefährdet, verboten sind. Als Unfug sollen dabei Handlungen gelten, die geeignet sind, andere Personen 454 Verwaltungsbehörden 2003 zu belästigen, zu erschrecken, in ihrer Ruhe zu stören oder die per- sönliche Sicherheit zu gefährden. 3. Beim ursprünglich aus den Vereinigten Staaten von Amerika stammenden Paintball handelt es sich um ein Mannschaftsspiel, bei dem - in der bekanntesten Spielart - zwei Teams auf einem definier- ten Spielfeld (in der Regel eine Wiese oder ein Waldstück) mit dem Ziel gegeneinander antreten, die gegnerische Fahne zu erobern und in die eigene Basis zurückzubringen, ohne selber markiert zu wer- den. Zur Markierung der gegnerischen Teammitglieder, was zum Ausscheiden aus dem Spiel führt, werden waffenähnliche Luftdruck- geräte sowie damit abschiessbare Farbkugeln eingesetzt. 4. Der Verein X. nimmt für sich einen grundrechtlichen Schutz in Anspruch und beruft sich auf die persönliche Freiheit, die Ver- sammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Wirtschaftsfreiheit. Es ist somit zu prüfen, ob durch das Paintball-Verbot Grundrechte beeinträchtigt werden. a) Das Grundrecht der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 schützt laut ständi- ger bundesgerichtlicher Rechtsprechung alle wichtigen Erscheinun- gen der Persönlichkeitsentfaltung und der individuellen Lebensge- staltung. Dieser Anspruch beinhaltet nur die für die Persönlichkeit des Betroffenen elementaren Aspekte individueller Lebensführung und kommt deshalb nicht einer allgemeinen Handlungsfreiheit gleich (Rainer J. Schweizer, in St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 2002, Art. 10, Rz 24 / Jörg Paul Müller, Grund- rechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 42 ff.). Folglich gehören bei- spielsweise nicht in den Schutzbereich der persönlichen Entfal- tungsmöglichkeiten die Betätigung von Geldspielautomaten (BGE 101 Ia 336 E. 7b.; 120 Ia 126 E. 7), der freie, d.h. bewilligungslose Erwerb von halbautomatischen Waffen (BGE 118 Ia 305 E. 4b) oder die Absicht, gewisse Sportarten an bestimmten Orten auszuüben (BGE 108 Ia 59 ff.). Da das Paintballspielen keinen wesentlichen Aspekt der persönlichen Lebensgestaltung ausmacht, fällt es nicht in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit. b) Auch aus der Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV) oder der Vereinigungsfreiheit (Art. 23 BV) kann kein grundrechtlicher An- 2003 Gemeinderecht 455 spruch auf Ausübung des Paintballspiels hergeleitet werden. Die Versammlungsfreiheit verbietet staatliche Massnahmen gegen die Einberufung, Organisation und Durchführung einer Versammlung oder gegen die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an einer solchen, weil Versammlungen ein wichtiges Forum gesellschaftlicher und politi- scher Meinungs- und Willensbildung sind. Unter den Schutz dieses Grundrechts fällt jede Zusammenkunft mehrerer Menschen auf pri- vatem oder öffentlichem Grund mit dem Zweck, untereinander oder gegen aussen Meinungen mitzuteilen, zu diskutieren oder ihnen symbolischen Ausdruck zu geben (BGE 117 Ia 472 ff. / J.P. Müller, a.a.O., S. 323 f.). Das Paintballspielen fällt jedoch nicht unter diesen Versammlungsbegriff. Hier erfolgt die Zusammenkunft einzig zum Zwecke des Paintballspielens. Verboten wird auch nicht die Ver- sammlung als solche, sondern die nachfolgende Tätigkeit der „Ver- sammlungsteilnehmer". Die Vereinigungsfreiheit garantiert, dass die verschiedenen für eine Vereinigung typischen Handlungen ohne In- tervention des Staates ausgeübt werden können. Frei ist die Bildung von Vereinen, die Gestaltung des Vereinslebens, der Ein- und der Austritt, die Auflösung oder auch der Beitritt eines Vereins zu einem umgreifenderen Verband (J.P. Müller, a.a.O., S. 343). So fällt etwa die Gründung eines Paintballvereins unter diese Schutznorm. Die Vereinstätigkeit selbst untersteht aber keinem grundrechtlichen Schutz, sofern sie nicht auch in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit fällt. Eine Tätigkeit die nicht vom Recht auf persönliche Freiheit geschützt ist, kann nicht deshalb einen Grundrechtsschutz für sich beanspruchen, weil sie nicht alleine, sondern in einem Verein ausgeübt wird. c) Die Wirtschaftsfreiheit schützt die freie wirtschaftliche Betä- tigung in umfassendem Sinne. Nach der Praxis des Bundesgerichts bildet Schutzobjekt jede privatwirtschaftliche Tätigkeit. Eine Tätig- keit gilt in diesem Sinne insbesondere als wirtschaftliche, wenn mit ihr wirtschaftliche Güter und Dienstleistungen erstellt werden (Klaus A. Vallender, in St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundes- verfassung, 2002, Art. 27, Rz 7 ff. / J.P. Müller, a.a.O., S. 644 f.). Der Verein X. betreibt in R. einen Shop für Paintball-Zubehör. Ausser- dem organisiert er gegen Entgelt Spiele, Events und Kurse auf eige- 456 Verwaltungsbehörden 2003 nen wie auch auf eigens zu diesem Zweck angemietenen Spielfeldern sowohl für Mitglieder als auch Nichtmitglieder. Für den eigentlichen Spielbetrieb wird eine Spielgebühr verlangt. Daneben werden auch Ausrüstungen vermietet und Farbkugeln verkauft. Der Verein nimmt am Wirtschaftsleben teil, indem er Güter und Dienstleistungen an- bietet. Seine Aktivitäten zielen auf entsprechende Einnahmen ab und dienen damit ganz allgemein dem Gelderwerb. Dabei kann es keine Rolle spielen, dass sich das Verkaufslokal in R. befindet und dem Verein zwei Spielfelder in W. und K. zur Verfügung stehen. Unbe- strittenermassen bietet er auch in U. Kurse gegen Entgelt an. Seine Tätigkeit ist demnach auch an diesem Ort als wirtschaftlich im Sinne der Wirtschaftsfreiheit zu betrachten. Der Beschwerdeführer kann sich somit bei der Ausrichtung von Paintball-Veranstaltungen in U. auf die Wirtschaftsfreiheit berufen. 5. Nach Art. 94 Abs. 1 BV haben sich Bund und Kantone an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit zu halten (vorbehältlich Art. 94 Abs. 4 BV). Prinzipiell dürfen nur Vorschriften erlassen werden, die mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit in Einklang stehen, so genannt grundsatzkonforme Massnahmen. Als grundsatzkonform gelten dabei verhältnismässige wirtschaftspolizeiliche Massnahmen, die der Gefahrenabwehr dienen. Grundrechtskonforme Beschrän- kungen sind unter den für Grundrechtseingriffe allgemein geltenden Voraussetzungen von Art. 36 BV zulässig (K.A. Vallender, a.a.O., Art. 94 Rz 5 / J.P. Müller, a.a.O., S. 636). Für eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit bedarf es deshalb einer gesetzlichen Grundlage. Auch muss sie durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. 6. Art. 36 Abs. 1 BV verlangt für jede Einschränkung eines Grundrechts eine gesetzliche Grundlage. Diese Voraussetzung setzt sich aus zwei Teilgehalten zusammen: dem Erfordernis des Rechts- satzes und dem Erfordernis der Gesetzesform. Zum Einen muss so- mit eine Freiheitsbeschränkung grundsätzlich in einem Rechtssatz, d.h. in einer generell-abstrakten Norm, vorgesehen sein. Der Rechts- satz muss zudem genügend bestimmt, d.h. so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden 2003 Gemeinderecht 457 Grad an Gewissheit voraussehen kann. Zum Anderen sind schwer- wiegende Eingriffe in Freiheitsrechte auf der Stufe eines Gesetzes zu normieren, während für weniger schwere Eingriffe eine Verordnung genügt. In allen Fällen muss die Verordnung formell und materiell verfassungsmässig sein (R.J. Schweizer, a.a.O., Art. 36 Rz 10 ff. / Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Auflage, Zürich 2001, N 307 ff.). a) Der Erlass des Polizeireglements ist nach Gemeindegesetz zwingend der Exekutive zugewiesen. Für leichtere Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit stellt das gemeinderätliche Polizeireglement folg- lich eine genügende Rechtsgrundlage dar (vgl. BGE 99 Ia 504 ff.; 96 I 219 ff.). Es bleibt demnach noch zu untersuchen, ob die Norm von § 6 des kommunalen Polizeireglements (PR) genügend bestimmt ist. Das Bundesgericht hat zum Gebot der Bestimmtheit rechtlicher Normen erklärt, es dürfe nicht in absoluter Weise verstanden werden. Der Gesetzgeber könne nicht völlig darauf verzichten, allgemeine Begriffe zu verwenden, die formal nicht eindeutig generell um- schrieben werden könnten und die an die Auslegung durch die Be- hörde besondere Anforderungen stellten; denn ohne die Verwendung solcher Begriffe wäre er nicht in der Lage, der Vielgestaltigkeit der Verhältnisse Herr zu werden (BGE 117 Ia 472, 480; 109 Ia 284). § 6 PR nennt zunächst einmal als Tatbestandsmerkmal ganz allgemein Handlungen, welche die persönliche Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder die zonengemässe Wohnqualität beeinträchtigen. Da der Begriff der öffentlichen Ordnung in Literatur und Praxis auch einfach als Oberbegriff für den Polizeigüterschutz verwendet wird (Andreas Jost, Polizeibegriff, Diss. Bern 1975, S. 20 f. / H. Reinhard, Allgemeines Polizeirecht, Diss. Bern 1993, S. 59 ff.), sind damit grundsätzlich alle Handlungen gemeint, die Polizeigüter beeinträch- tigen können. Dies wird zusätzlich noch durch die Marginalie von § 6 PR unterstrichen, wonach die Norm unter der Bezeichnung "Stö- rung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, Unfug" geführt wird. Die- ser Teil der Bestimmung ist somit vollkommen offen formuliert und ungeeignet in Grundrechte einzugreifen. Als zweites Tatbestands- merkmal nennt § 6 PR zudem jeglichen Unfug, der Personen be- lästigt oder Sachen gefährdet. Der Unfug selbst wird in Abs. 2 defi- 458 Verwaltungsbehörden 2003 niert als Handlungen, die geeignet sind, andere Personen zu belästi- gen, zu erschrecken, in ihrer Ruhe zu stören oder die persönliche Si- cherheit zu gefährden. Die darin enthaltenen Begriffe des Polizei- rechts müssen mittels Werturteilen beantwortet werden. Zieht man Abs. 1 und 2 zusammen, so wird deutlich, dass die Bestimmung in sich widersprüchlich ist und ein umfassendes Feld abzudecken ver- sucht. Unfug lässt sich mit einer solchen Umschreibung kaum von den anderen Handlungen des Abs. 1 abgrenzen und noch viel weni- ger von nicht tatbestandsmässigen Handlungen. Wird Unfug hinge- gen in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung als ein mutwilliges, zweckloses, belästigendes Verhalten definiert (BGE 96 I 24 ff. / vgl. auch Peter Hafter, Das Lärmproblem in der Praxis der Gerichts- und Verwaltungsbehörden, Diss. Zürich 1957, S. 134 ff.), so lassen sich die Paintball-Veranstaltungen des Vereins X. nicht da- runter subsumieren. Diese haben nicht die Belästigung oder Beun- ruhigung von Leuten zum Zweck, sie sind höchstens ungewollte Ne- benerscheinungen. b) Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass der Begriff des Unfugs entweder einzuschränken ist, auf ein ausschliesslich mutwilliges, zweckloses, belästigendes Verhalten. Dann sind Paint- ball-Veranstaltungen, in der Form wie sie der Verein X. durchführt, nicht mehr tatbestandsmässig, weshalb sie nach dem Grundsatz „nulla poena sine lege" nicht verboten sind. Oder die Bestimmung von § 6 PR ist als derart offen zu verstehen, dass auch Paintball da- runter subsumiert werden kann. Dann ist dieser Rechtssatz aber so unpräzise formuliert, dass der Bürger sein Verhalten nicht danach richten und die Folgen seines Verhaltens nicht mehr voraussehen kann. Die Norm ist damit als zu unbestimmt im Sinne der bundesge- richtlichen Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot zu qualifizie- ren. Die angefochtene Verfügung vom 17. September 2001 ist folg- lich wegen einer fehlenden, geeigneten gesetzlichen Grundlage auf- zuheben. 7. Mit Entscheid des Regierungsrat vom 6. November 2002 wurde die Vorinstanz auch angewiesen, in ihrem neuerlichen Ent- scheid zu prüfen, ob durch das Verhalten des Vereins X. konkret Po- lizeigüter verletzt werden und sich ein Paintball-Verbot gestützt auf 2003 Gemeinderecht 459 das Polizeireglement sowie mit Blick auf die grundrechtlichen An- sprüche des Vereins mit dem öffentlichen Interesse und dem Grund- satz der Verhältnismässigkeit vereinbaren lässt. a) Im öffentlichen Interesse liegt all das, was der Staat zum Gemeinwohl vorkehren muss, um eine ihm obliegende Aufgabe zu erfüllen. Dazu gehören in besonderer Weise die polizeilich motivier- ten Interessen, die unmittelbar dem Schutz von Polizeigütern dienen. Nach Gemeindegesetz zählen dazu die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grund- riss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, N 1902 ff. / H. Reinhard, a.a.O., S. 68). Das Paintballspiel kann völlig verschiedenartige Auswirkungen auf Polizeigüter haben. So können beispielsweise Lärmimmissionen die Ruhe und das Erholungsbedürfnis beeinträchtigen. Zu denken wäre etwa an einen Spielbetrieb in einem Park, einem anderen der Ruhe vorbehaltenen Ort oder während den kommunal geregelten Ruhezeiten. Zu einer Gefährdung von Menschen könnte es etwa kommen, wenn das Spiel an einem verkehrstechnisch ungeeigneten Ort (z.B. direkt neben einer Strasse) durchgeführt wird. Diese wäre ebenfalls gefährdet, wenn mit den Luftdruckgeräten auf vorbeige- hende Passanten geschossen wird. Untersucht man einige bekannt gewordene Vorfälle im Hinblick auf eine Polizeigüterverletzung, so fällt auf, dass die Paintball-Prob- lematik in den betroffenen Gemeinden ganz unterschiedlich wahrge- nommen wird. In der Gemeinde F. beispielsweise hatten Jugendliche in einem Wohnquartier mitten in der Nacht um 02.15 Uhr Gotcha- Games betrieben, indem sie im Wohnquartier herumschlichen und sich gegenseitig mit Luftdruckgewehren mit Plastik-Projektilen be- schossen, woraufhin Anwohner die Polizei benachrichtigten. Im Kanton Luzern ist es zu Problemen gekommen, als ein Paintball- Club im Wald gespielt hat. Die Betreiber hatten die Veranstaltung durchgeführt, obwohl ihnen die Bewilligung, welche nach kantona- lem Waldgesetz vorgeschrieben ist, nicht erteilt worden ist. In der Gemeinde W., in der dem Verein X. ein permanentes Spielfeld zur Verfügung steht, sind gemäss Auskunft der Gemeindepolizei keine negativen Meldungen der Bevölkerung eingegangen. Die Veranstal- 460 Verwaltungsbehörden 2003 tungen seien sehr gut organisiert und es werde dafür gesorgt, dass niemand unvermutet auf Spielende treffe. In K., dem Standort des zweiten Spielfelds, sind bisher einzig Reklamationen wegen der par- kierten Autos der Veranstaltungsteilnehmer eingegangen. Eine entschiedene Haltung gegen das Paintballspiel vertritt die Gemeinde U.. Im Vordergrund stehen hier ethische Überlegungen und Wertvorstellungen, die grundsätzlich gegen Paintball geltend gemacht werden. Das Verbot ist somit primär auf eine Verletzung der öffentlichen Sittlichkeit zu überprüfen. Schutzobjekt der öffentlichen Sittlichkeit ist das sittliche Empfinden der Bevölkerung, das örtlich verschieden und zeitlich wandelbar ist. Zur öffentlichen Sittlichkeit werden die geschlechtliche Sittlichkeit und der äussere Anstand schlechthin gezählt. Hierbei gilt es aber zu beachten, dass bei Wei- tem nicht alle sittlichen Anschauungen und Anstandsformen ge- schützt werden. Ethische (moralische) Grundhaltungen können nur geschützt werden, wenn sie für das menschliche Zusammenleben elementar sind. Gerade im Bereich der Sittlichkeit ist festzuhalten, dass sich die Ansichten im Laufe der Zeit erheblich gelockert haben und die heutige Gesellschaft erheblich toleranter geworden ist als noch vor ein paar Jahrzehnten (Häfelin/Müller, a.a.O., N 1904 / H. Reinhard, a.a.O., S. 89 / A. Jost, a.a.O., S. 33 f.). Der Massstab für die Feststellung einer Verletzung muss aber ein objektivierter sein. Überempfindliche Gefühle einzelner Personen müssen ausser Acht gelassen werden. Ein Verstoss gegen die guten Sitten wäre etwa an- zunehmen, wenn Unbeteiligte in das Spiel integriert würden oder wenn in einem sensibilisierten Umfeld in ausdrücklich kriegerischer Aufmachung Paintball gespielt würde. Das Paintballspiel mag zwar für viele ein fragwürdiges oder gar verwerfliches Handeln darstellen. Dass es aus rein ethischen Überlegungen heraus (z.B. wegen Ge- waltverherrlichung oder Verletzung der Menschenwürde) generell die Sittlichkeit, als objektivierte, für jedermann verbindliche ethische Minimalvoraussetzungen einer Gesellschaft verletzen würde, ist in- des kaum vorstellbar. Wollte man dies wirklich bejahen, so dürfte eine solche Regelung nicht dem kommunalen Gesetzgeber überlas- sen bleiben. 2003 Gemeinderecht 461 Die urteilende Instanz hat sich bei einem Augenschein in U. da- von überzeugen können, dass der Verein X. mit der bei der Besichti- gung ausgeübten Form der Paintball-Veranstaltung keine Polizeigüter verletzt. So ist der betreffende Spielort (Privatgrund eines Bauern) auf einer Anhöhe abseits des Dorfes gelegen. Vom Dorf aus ist er zwar teilweise einsehbar. Der Abstand des Spielfeldes zu den näch- sten Wohnsiedlungen beträgt aber in etwa 500 Meter. Das Spiel wurde in der so genannten Sup’Air-Variante auf freiem Feld ausge- übt. Dabei werden auf dem Spielfeld aufblasbare, künstliche Hinder- nisse in auffallend leuchtenden Farben aufgestellt. In Richtung des vorbeiführenden Feldwegs hatte der Veranstalter zwei Netze aufge- spannt. Auf dem Feldweg selbst waren beidseits Schilder aufgestellt, welche auf den Veranstalter hinwiesen. Die vorgenommenen Ab- sperrmassnahmen können als ausreichend bezeichnet werden. Eine Verletzungsgefahr für die vereinzelten Zuschauer (Angehörige der Teilnehmer) bestand nicht. Das Spielgeschehen erweckte auf Unbe- teiligte ganz den Anschein einer Sportveranstaltung. Allfällige unin- formierte Spaziergänger hätten zu keinem Zeitpunkt den Spielbetrieb mit einer echten Gefahrenlage verwechseln können. Der Vorwurf von kriegsähnlichen Handlungen, in welche Passanten unvermittelt und unerwartet einbezogen werden könnten, erweist sich als nicht stich- haltig. Das Spielgeschehen war jedenfalls nicht geeignet, jemanden zu beunruhigen oder sogar zu erschrecken. Die eigentlichen Spiel- durchgänge waren jeweils nur von kurzer Dauer. Bereits nach weni- gen Minuten hatte eine Mannschaft den Sieg errungen. Zwischen den einzelnen Spieldurchgängen erfolgte dann eine längere Pause. Der Verein X. spielt nach eigenen Angaben etwa einmal monatlich in U., jeweils samstags und ausserhalb der vom Polizeireglement festge- legten Ruhezeiten. Die insgesamt vom Spielbetrieb ausgehenden Lärmimmissionen waren als gering einzustufen. Die Schussabgabe erzeugt nur ein relativ dumpfes Geräusch. So ist etwa ein Gehör- schutz für die Schiessenden unnötig. Das Geräusch wird auch von den Zuschauern nicht als störend empfunden. Aus grösseren Distan- zen, insbesondere vom Dorf aus, dürfte es selbst bei ungünstigen Windverhältnissen kaum wahrnehmbar sein. Als Fazit lässt sich demnach sagen, dass es nach Ansicht der urteilenden Instanz durch- 462 Verwaltungsbehörden 2003 aus möglich ist, das Paintballspiel ohne Polizeigüterverletzung durchzuführen. Sofern man wie hier die Auffassung der Gemeinde, dass das Paintballspielen das geschützte Gut der Sittlichkeit generell verletzt und deshalb verboten werden muss, nicht teilt, besteht kein öffentliches Interesse an einem generellen Verbot. b) Wie oben festgehalten wurde, kann Paintball im Einzelfall auch Polizeigüter verletzen. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass der Verein X. in bisherigen oder zukünftigen Veranstaltungen poli- zeiliche Schutzgüter beeinträchtigt. Es spricht deshalb nichts dage- gen, dass Gemeinden das Paintballspiel in gewisse Bahnen lenken. Halten Gemeinden diesbezügliche Massnahmen für erforderlich, so genügt es, für derartige Spiele eine Bewilligungspflicht im kommu- nalen Polizeireglement vorzusehen. Damit lassen sich auf die beste- henden Örtlichkeiten angepasste Lösungen finden, die der jeweiligen Situation gerecht werden. Mit diesem Mittel kann ein geordneter Spielbetrieb, welcher keine Schutzgüter beeinträchtigt, sichergestellt werden. Darüber hinausgehende Anordnungen, wie etwa ein gene- relles Verbot, wären demzufolge unverhältnismässig. Von diesem Prüfungsergebnis unmittelbar betroffen sind somit auch die bereits mit Beschlüssen vom 2. bzw. 16. Juli 2001 verhängten generellen Paintball-Verbote. Da mit der Bewilligungspflicht eine gleich geeig- nete, aber mildere Massnahme zum Schutze von Polizeigütern zur Verfügung steht, sind absolut ausgesprochene Paintball-Verbote un- verhältnismässig und demnach nicht zulässig. 8. Selbstverständlich bleibt für Spielerinnen und Spieler von Paintball, unabhängig, ob eine Veranstaltung bewilligt wird oder nicht, die Beachtung der Bestimmungen des eidgenössischen oder des kantonalen Rechts vorbehalten, wie etwa die Strafnormen betref- fend Körperverletzung und Sachbeschädigung, Tierschutzvorschrif- ten etc. 115 Schulpflege; aufgrund ihrer Kompetenz zur Selbstkonstituierung kann sie den Präsidenten während der Amtsperiode ersetzen. Entscheid des Departements des Innern vom 24. April 2003 in Sachen H.M.H gegen die Schulpflege S.