B.L. führte ohne Baubewilligung auf einem Teil einer Parzelle, welcher in der von der Landschaftsschutzzone überlagerten Landwirtschaftszone liegt, eine Terrainveränderung sowie eine Verfestigung der Einfahrt aus. Dem nachträglichen Baugesuch verweigerte das Baudepartement die Zustimmung; auf eine Wiederherstellung des ursprünglichen Terrains wurde indessen aus Verhältnismässigkeitsgründen verzichtet. B.L. wurde vom Baudepartement u.a. als "Kompensation für den Eingriff eine vom Gemeinderat zu bestimmende Entschädigung für ökologische Massnahmen" auferlegt. Der Gemeinderat M. setzte diese Entschädigung auf Fr. 800.-- fest. Aus den Erwägungen