Fahrwegrecht z.G. Parzelle C" auf der Parzelle B zu löschen. 3. Das Grundbuchamt des Bezirks Y wird angewiesen, die Rechte aus dem "gegenseitigen Einfriedigungsrecht an die Grenze mit Parzelle B" auf den Grundstückblättern von Parzelle A und C sowie die Bemerkung "gegenseitig" zu löschen. Weiter ist das Recht auf Parzelle C "Fuss- und beschr. Fahrwegrecht z.L. Parzelle B" zu löschen. 2002 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 653 IV. Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht