Es konnte davon ausgegangen werden, dass ein Doppelaufruf stattgefunden haben musste. 8. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Das Grundbuchamt Y ist anzuweisen, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides, die Anmeldung des Eigentumsübergangs von Grundstück, Parzelle B zufolge Zuschlags im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vollziehen. ... Demgemäss wird verfügt: 652 Verwaltungsbehörden 2002