Auf Parzelle B bleiben die Rechte natürlich bestehen. Aus der Anmeldung zur Eintragung des Eigentumsübergangs eines Grundstücks zufolge Zuschlags im Zwangsvollstreckungsverfahren des Betreibungsamtes vom 16. April 2002 ist aus Ziffer 6 c ersichtlich, dass dem Ersteigerer keine Dienstbarkeiten und Grundlasten überbunden werden (mit Verweis auf den Grundbuchauszug). Insbesondere wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Lasten "Einfriedigungsrecht an die Grenze zG Parzelle A" sowie "zG Parzelle C" und "Fuss- und beschr. Fahrwegrecht zG Parzelle C" zu löschen seien. Es konnte davon ausgegangen werden, dass ein Doppelaufruf stattgefunden haben musste.