142 SchKG). Das Betreibungsamt hatte aufgrund des Zuschlages im doppelten Aufruf das Grundstück zur Eintragung des Eigentumsüberganges ohne die Last "Einfriedigungsrecht an die Grenze mit Parzelle A" sowie "C" angemeldet. Weiter wurde im Doppelaufrufverfahren das Grundstück ohne die Last "Fuss- und beschränktes Fahrwegrecht z.G. Parzelle C" der Erwerberin zugeschlagen. Die drei Lasten sind daher zu löschen. Entsprechend sind auch auf den Grundstücken Parzellen A und C die dazugehörenden Rechte zu löschen. Auf Parzelle B bleiben die Rechte natürlich bestehen.