nis zugestellt. Im Übrigen hätten sie die Möglichkeit gehabt, anlässlich der Versteigerung im ersten Aufruf den Fehlbetrag, der die Folge aus der Dienstbarkeitsbelastung darstellt, sofort zu bezahlen, damit die Dienstbarkeiten auf die neue Erwerberin überbunden worden wären (vgl. BGE 81 III 63). Der Sinn und Zweck des Doppelaufrufverfahrens besteht eben darin, dass spätere Belastungen des Grundstückes zu löschen sind, wenn ihr Bestand den vorangehenden Pfandgläubiger schädigen (Art. 812 Abs. 2 ZGB iVm. 142 SchKG).