Im gleichen Zug kann diese Korrektur auch auf den Parzellen A und C erfolgen. Bei dieser isolierten Betrachtungsweise der zwei separaten Dienstbarkeiten resultiert aus der bestehenden Last "Einfriedigungsrecht an die Grenze mit Parzelle A" sowie "C" auf der Parzelle B eine Werteinbusse. Im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren wurden gemäss Auskunft des Betreibungsamtes sämtliche Beteiligten miteinbezogen. Insbesondere den Dienstbarkeitsberechtigten, d.h. den Grundeigentümern der Parzellen A und C wurde das Lastenverzeich- 2002 Notariatsrecht 651