Es ist erklärlich, dass sich im Gesetz wie auch in der Literatur der Ausdruck der "gegenseitigen Dienstbarkeit" nicht auffinden lässt. Peter Liver misst der Gegenseitigkeit der Belastung und Berechtigung auch keine rechtliche Besonderheit zu (Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Die Dienstbarkeiten und Grundlasten, Zürich, 1968, N 54 zu Art. 730 ZGB). Infolgedessen kann bei der Löschung der entsprechenden Lasten auf der Parzelle B das Wort "gegenseitig" gelöscht werden. Im gleichen Zug kann diese Korrektur auch auf den Parzellen A und C erfolgen.