Diese Dienstbarkeiten sind nicht gegenseitig, im Sinne von untrennbar miteinander verknüpft. Die Bemerkung bezieht sich nur auf die gegenseitige Einräumung der Dienstbarkeit durch die seinerzeitigen Vertragspartner. Es ist erklärlich, dass sich im Gesetz wie auch in der Literatur der Ausdruck der "gegenseitigen Dienstbarkeit" nicht auffinden lässt. Peter Liver misst der Gegenseitigkeit der Belastung und Berechtigung auch keine rechtliche Besonderheit zu (Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Die Dienstbarkeiten und Grundlasten, Zürich, 1968, N 54 zu Art.