Beim Einfriedigungsrecht an die Grenze mit der Parzelle A sowie C handelt es sich gemäss Grundbuchverwalter jeweils um eine "gegenseitige Dienstbarkeit". In den beiden Dienstbarkeitsverträgen vom 1. Juni 1992 verpflichteten sich die damaligen Eigentümer der Parzellen A und B sowie B und C gegenseitig ein Einfriedigungsrecht einzuräumen. Inhalt dieses Vertrages bildeten jeweils zwei voneinander unabhängig bestehende Dienstbarkeiten mit gleichem Regelungssachverhalt. Auf beiden Grundstücksblättern wurden je zwei Dienstbarkeiten mit dem Vermerk "Recht und Last" eingetragen. Diese Dienstbarkeiten sind nicht gegenseitig, im Sinne von untrennbar miteinander verknüpft.