auch unabhängig davon, ob der aus der nachträglichen Grundstücksbelastung heraus Berechtigte um die Gefährdung der Gläubigerinteressen gewusst hat oder nicht. Dies bedeutet, dass die nachträgliche Belastung des Grundstückes von Gesetzes wegen untergeht, bzw. wirkungslos ist, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 812 Abs. 2 ZGB erfüllt sind. Die Norm von Art. 142 SchKG geht der Bestimmung von Art. 812 Abs. 2 ZGB vor (Hess-Odini S. 148). 7. Beim Einfriedigungsrecht an die Grenze mit der Parzelle A sowie C handelt es sich gemäss Grundbuchverwalter jeweils um eine "gegenseitige Dienstbarkeit".