Ebenso verhält es sich mit Dienstbarkeiten, welche dem Pfandrecht nachgehen und im doppelten Aufruf mit der Dienstbarkeitslast keine Deckung ergeben und daher zu Recht gelöscht werden müssen. Dienstbarkeiten haben nämlich einen direkt negativen Einfluss auf den Wert einer Liegenschaft, deshalb hat der Grundpfandgläubiger einen Schutz, wenn nachträglich auf das Grundstück Lasten gelegt werden, ohne dass der Grundpfandgläubiger zugestimmt hat (Hess- Odini, S. 146 f.). Die Bestimmung von Art. 812 Abs. 2 ZGB spielt 650 Verwaltungsbehörden 2002