Die Realisierung eines Grundpfandrechtes führt dazu, dass das nachgehende Pfandrecht gelöscht werden muss. Niemand hätte ein Interesse am Erwerb einer Sache, wenn die Pfandrechte für fällige Forderungen, die aus dem Erlös nicht gedeckt werden, nicht endgültig gelöscht werden. Auch eine Neueintragung kommt nicht in Frage (vgl. BGE 106 II 189 f.). Ebenso verhält es sich mit Dienstbarkeiten, welche dem Pfandrecht nachgehen und im doppelten Aufruf mit der Dienstbarkeitslast keine Deckung ergeben und daher zu Recht gelöscht werden müssen.