So führt z.B. das Sachenrecht des ZGB die Zwangsvollstreckung nicht als möglichen Untergangsgrund der beschränkten dinglichen Rechte an und enthält diesbezüglich auch keinen Verweis auf das SchKG. Niemand würde aber aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im ZGB schliessen, das Vollstreckungsverfahren könne nicht zum Untergang dinglicher Rechte führen." Deshalb ist es auch nur konsequent, wenn bei einer Versteigerung eines Grundstückes Pfandrechte für fällige Forderungen, die aus dem Erlös nicht gedeckt werden, endgültig gelöscht werden. Die Realisierung eines Grundpfandrechtes führt dazu, dass das nachgehende Pfandrecht gelöscht werden muss.