abzuweisen, wenn sich diese auf einen offensichtlich nichtigen Rechtstitel stützt. Ferner muss er prüfen, ob das angemeldete Recht sich seiner Natur nach zur Aufnahme ins Grundbuch eignet (BGE 119 II 17 f.) 6. Zum Untergang von beschränkten dinglichen Rechten im Zwangsvollstreckungsverfahren äussert sich das Bundesgericht in BGE 106 II 194 f. folgendermassen: "Es entspricht indessen nicht der in der Schweiz gebräuchlichen Gesetzgebungstechnik, bei der Ordnung zivilrechtlicher Verhältnisse in umfassender Weise auch die vollstreckungsrechtlichen Fragen zu regeln.