Pfäffli, S. 128 f.). Es kann somit nicht die Meinung sein, dass die zweite Behörde den Entscheid der ersten, welche diese in ihrem eigenen sachlichen Zuständigkeitsbereich erlassen hat, nochmals überprüft. Der Grundbuchverwalter hat daher nur noch eine eingeschränkte Prüfungsmöglichkeit, ob die Massnahme nicht in klarem Widerspruch zur Rechtsordnung steht (z.B. Mängel mit Nichtigkeitsfolgen). Im Folgenden muss beachtet werden, dass der Bund die Aufsicht über die Konkurs- und Betreibungsämter eigens geregelt hat und der Kanton hierzu ausführende Bestimmungen erlassen hat (Art. 13 ff. SchKG; § 10 ff. AG SchKG). Der Grundbuchverwalter hat im Rahmen von Art.