, insbesondere S. 149). 5. Da im vorliegenden Fall die Anmeldung durch eine Behörde erfolgt, hat der Grundbuchverwalter ihre Zuständigkeit zu überprüfen (Art. 17 GBV). Dies ist zweifelsohne gegeben. Der Grundbuchverwalter ist vornehmlich Vollzugsorgan der von einer anderen Behörde erlassenen Anordnung. Er kann weder die Rechtmässigkeit des Zuschlags noch allgemein die Rechtsgültigkeit einer Anordnung im Vollstreckungsverfahren überprüfen (Bettina Deillon-Schegg, Grundbuchanmeldung und Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters im Eintragungsverfahren, Zürich 1997, S. 92, 331; Pfäffli, S. 128 f.).