bedeutet dies automatisch den vollständigen Untergang. Diese Bestimmung ist keine Kann-Vorschrift, sondern verpflichtet das Betreibungsamt zur Anmeldung der Löschung. Es hat ganz allgemein dafür zu sorgen, dass im Grundbuch der Zustand hergestellt wird, der dem materiellen Ergebnis der rechtskräftigen Versteigerung entspricht (Kurt Amonn/Dominik Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, Bern 1997, N 63 zu § 28; Urs Hess-Odini, Der Doppelaufruf nach Art. 142 SchKG und das neue Miet- und Pachtrecht in SJZ 87, 146 ff., insbesondere S. 149).