68 Abs. 1 lit. b VZG vor, dass gleichzeitig mit der Anmeldung des Eigentumsübergangs zur Eintragung im Grundbuch das Betreibungsamt die Lasten, die nicht überbunden werden konnten, zur Löschung anzumelden hat. Die Anmeldung dazu geschieht von Amtes wegen, gleich wie die Anmeldung zur Löschung nicht überbundener Lasten. Bei den Dienstbarkeiten und Grundlasten, welche konstitutiv auf den Grundbucheintrag angewiesen sind, 648 Verwaltungsbehörden 2002