GBV wird der Ausweis für die Eigentumsübertragung im Falle der Zwangsvollstreckung durch die vom Betreibungsamt ausgestellte Bescheinigung des Zuschlags erbracht, versehen mit der Ermächtigung zur Eintragung. Aus der Bescheinigung muss der Ersteigerer ersichtlich sein (Roland Pfäffli, Der Ausweis für die Eigentumseintragung im Grundbuch, Langenthal 1999, S. 127f.). 4. Gemäss Art. 150 Abs. 3 SchKG veranlasst das Betreibungsamt bei Grundstücksverwertungen die erforderlichen Löschungen und Änderungen von Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten im Grundbuch. Im Speziellen sieht Art. 68 Abs. 1 lit.