b VZG) und die Dienstbarkeit muss im Grundbuch gelöscht werden (Rey N. 256). Der ausserbuchliche Erwerb des Eigentums vollzieht sich im Betreibungsverfahren mit dem Zuschlag des Betreibungsamtes (Art. 656 Abs. 2 ZGB). Die Anmeldung des Eigentumsübergangs erfolgt von Amtes wegen nach Art. 66 VZG. Gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. c GBV wird der Ausweis für die Eigentumsübertragung im Falle der Zwangsvollstreckung durch die vom Betreibungsamt ausgestellte Bescheinigung des Zuschlags erbracht, versehen mit der Ermächtigung zur Eintragung.