Eine nachgehende Dienstbarkeit kann in der Zwangsverwertung den Grundpfandgläubiger insofern schädigen, als dass ein geringerer Verwertungserlös erzielt wird. Erfährt ein Gläubiger in der Versteigerung durch das Höchstgebot (oder allenfalls durch sofortige Bezahlung des Fehlbetrags durch den Dienstbarkeitsberechtigten) im ersten Aufruf mit der Dienstbarkeit nicht volle Deckung, erfolgt ein zweiter Aufruf ohne die Dienstbarkeit. Ergibt sich dabei ein höheres Angebot, so wird das Grundstück ohne die Dienstbarkeit zugeschlagen (Art. 56 lit. b VZG) und die Dienstbarkeit muss im Grundbuch gelöscht werden (Rey N. 256).