Art. 142 Abs. 1 SchKG zusammen mit der Mitteilung des Lastenverzeichnisses darauf aufmerksam gemacht, dass er binnen zehn Tagen nach Zustellung desselben den Aufruf sowohl mit als auch ohne Last verlangen könne. In den Steigerungsbedingungen muss ein solches Begehren entsprechend vermerkt werden (Art. 45 Abs. 1 lit. c VZG). Eine nachgehende Dienstbarkeit kann in der Zwangsverwertung den Grundpfandgläubiger insofern schädigen, als dass ein geringerer Verwertungserlös erzielt wird.