140 Abs. 2 SchKG hat das Betreibungsamt im Grundstückszwangsverwertungsverfahren den Beteiligten das Verzeichnis der Lasten zuzustellen und ihnen Frist zur Bestreitung zu setzen. Der Begriff des Beteiligten bestimmt sich nach Art. 139 SchKG und meint den Gläubiger, den Schuldner, ein allfälliger dritter Eigentümer des Grundstücks sowie alle im Grundbuch der betreffenden Parzelle eingetragenen Personen. Der Vorrang eines Grundpfandrechtes vor einer Dienstbarkeit ergibt sich aus dem Grundbuch und wird dementsprechend im Lastenverzeichnis aufgenommen (Art. 34 Abs. 1 lit. b VZG). Dem Grundpfandgläubiger wird gemäss 2002 Notariatsrecht 647