812 Abs. 2 ZGB besagt, dass das Grundpfandrecht einer später ohne Zustimmung der Pfandgläubiger auf das Grundstück gelegten Dienstbarkeit oder Grundlast vorgeht, und dass die spätere Belastung zu löschen sei, sobald bei der Pfandverwertung ihr Bestand den vorgehenden Pfandgläubiger schädigt. Der Grundpfandgläubiger hat also einen Anspruch darauf, nachgehende, den Wert des verpfändeten Grundstücks schmälernde Lasten löschen zu lassen, wenn er wegen der neuen Last eine weniger gute Deckung erhält. Für diesen Fall ist ein doppelter Aufruf gemäss Art. 142 SchKG vorgesehen. Diese Bestimmung ist auch im Grundpfandverwertungsverfahren anwendbar (Art. 156 SchKG).