Aufgrund des Doppelaufrufes sei einzig die Last zu löschen. Das Recht aus der Dienstbarkeit sei nicht tangiert und sei nicht wie dies der Grundbuchverwalter ausführe, zu löschen. Weiter wurden die Beteiligten, d.h. die Grundeigentümer der involvierten Nachbarparzellen ins Lastenbereinigungsverfahren miteinbezogen. Die Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters gehe nur soweit, als dass er kontrollieren dürfe, ob eine Last überhaupt Gegenstand eines Doppelaufrufes sein könne. 5. In der Duplik vom 10. Juli 2002 machte der Grundbuchverwalter geltend, dass erst mit der Abtrennung eines Teils der Dienstbarkeit, der Last, eine Werteinbusse beim anderen Grundstück entstehe.