als eine gegenseitige Dienstbarkeit begründet und im Grundbuch eingetragen worden seien. Eine gegenseitig begründete Dienstbarkeit sei nicht mehr gegenseitig, wenn einseitig ein Teil davon gelöscht werde. 4. Das Betreibungsamt X erklärte in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2002, dass in der seinerzeitigen Aufnahme der Dienstbarkeit im Grundbuch auf das Wort "gegenseitig" hätte verzichtet werden können, wenn das Recht sowie die Last einzeln aufgeführt worden wären. Die vorliegende Diskussion hätte sich dann erübrigt. Aufgrund des Doppelaufrufes sei einzig die Last zu löschen.