Ein durch unberechtigtes Löschen einer Last entstandener Schaden wäre durch die Staatshaftung nach Art. 5 SchKG gedeckt. 3. Am 11. Juni 2002 erstattete der Grundbuchverwalter zur Beschwerde einen Amtsbericht. Sinngemäss hielt er an der in der Abweisungsverfügung vertretenen Auffassung fest und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Insbesondere führte er an, dass die als Recht und Last eingetragenen Dienstbarkeiten jeweils 2002 Notariatsrecht 645