Ausdrücklich festgehalten wurde: "Die Lasten "Einfriedigungsrecht an die Grenze zG Parz. A", "Fuss- und beschr. Fahrwegrecht zG Parz. C" und "Einfriedigungsrecht an die Grenze zG Parz. C" sind zu löschen." Das Grundbuchamt des Bezirks Y wies die Anmeldung mit Verfügung vom 22. April 2002 jedoch mit der Begründung ab, dass bei den in Ziff. 6 zur Löschung angemeldeten Dienstbarkeiten nicht berücksichtigt wurde, dass sie im Grundbuch als Recht und Last eingetragen und voneinander abhängig sind und nur gemeinsam gelöscht werden können. Bezüglich der Löschung der Last „Fuss- und beschr. 644 Verwaltungsbehörden 2002