1. Mit Datum vom 16. April 2002 meldete das Betreibungsamt X die Eintragung des Eigentumsüberganges von Grundstück, Parzelle B an die ... (Bank) aufgrund einer am Vortag erfolgten Versteigerung im Zwangsvollstreckungsverfahren an. Das Grundstück wurde der Bank zu einem Preis von 560'000 Franken zugeschlagen. Grundpfandforderungen oder Grundlasten wurden der Ersteigerin keine überbunden. Auch grundpfandversicherte Forderungen wurden keine abgeschrieben. In Ziffer 6 c der Anmeldung wurde vermerkt, dass der Ersteigerin keine Dienstbarkeiten und Grundlasten zu überbinden seien. Ausdrücklich festgehalten wurde: "Die Lasten "Einfriedigungsrecht an die Grenze zG Parz.