{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-09-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_AGVE-2002-147_2002-09-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4130", "Checksum": "ac6c1708cb4defc7fdd11f2f2609eb48"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 12.09.2002 AGVE_2002_147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betreibungsamt X; Grundbuchbeschwerde vom 15. Mai 2002 gegen die Abweisungsverfügung des Grundbuchamtes des Bezirks Y vom 22. April 2002 betreffend Anmeldung zur Eintragung des Eigentumsübergangs von Grundstück, Parzelle B zufolge Zuschlags im Zwangsvollstreckungsverfahren; Gutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:52", "Checksum": "6f6d5c2001f60f8c8896693e6976fe9e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 12.09.2002 AGVE_2002_147\nRegeste:\nBetreibungsamt X; Grundbuchbeschwerde vom 15. Mai 2002 gegen die Abweisungsverfügung des Grundbuchamtes des Bezirks Y vom 22. April 2002 betreffend Anmeldung zur Eintragung des Eigentumsübergangs von Grundstück, Parzelle B zufolge Zuschlags im Zwangsvollstreckungsverfahren; Gutheissung\n\n2002 Notariatsrecht 643\n\nIII. Notariatsrecht\n\n147 Betreibungsamt X; Grundbuchbeschwerde vom 15. Mai 2002 gegen die\nAbweisungsverfügung des Grundbuchamtes des Bezirks Y vom 22. April\n2002 betreffend Anmeldung zur Eintragung des Eigentumsübergangs von\nGrundstück, Parzelle B zufolge Zuschlags im Zwangsvollstreckungsverfahren; Gutheissung\n\nEntscheid des Departements des Innern des Kantons Aargau Verfügung vom\n12. September 2002\n\nSachverhalt\n\n1. Mit Datum vom 16. April 2002 meldete das Betreibungsamt\nX die Eintragung des Eigentumsüberganges von Grundstück, Parzelle B an die ... (Bank) aufgrund einer am Vortag erfolgten Versteigerung im Zwangsvollstreckungsverfahren an. Das Grundstück wurde\nder Bank zu einem Preis von 560'000 Franken zugeschlagen. Grundpfandforderungen oder Grundlasten wurden der Ersteigerin keine\nüberbunden. Auch grundpfandversicherte Forderungen wurden keine\nabgeschrieben. In Ziffer 6 c der Anmeldung wurde vermerkt, dass\nder Ersteigerin keine Dienstbarkeiten und Grundlasten zu überbinden\nseien. Ausdrücklich festgehalten wurde: \"Die Lasten \"Einfriedigungsrecht an die Grenze zG Parz. A\", \"Fuss- und beschr. Fahrwegrecht zG Parz. C\" und \"Einfriedigungsrecht an die Grenze zG Parz.\nC\" sind zu löschen.\"\nDas Grundbuchamt des Bezirks Y wies die Anmeldung mit Verfügung vom 22. April 2002 jedoch mit der Begründung ab, dass bei\nden in Ziff. 6 zur Löschung angemeldeten Dienstbarkeiten nicht berücksichtigt wurde, dass sie im Grundbuch als Recht und Last eingetragen und voneinander abhängig sind und nur gemeinsam gelöscht\nwerden können. Bezüglich der Löschung der Last „Fuss- und beschr.\n644 Verwaltungsbehörden 2002\n\nFahrwegrecht zG Parz. C\" bemerkte der Grundbuchverwalter, dass es\nsich hierbei um einen erweiterten Ausfahrtsradius handle und es später wohl möglich sei, dass der Eigentümer des versteigerten Grundstückes vom Nachbarn bei einem Bauvorhaben auch einmal ein solches Recht benötigen könnte. Sofern diese Dienstbarkeit gelöscht\nwürde, werde der Nachbar in einem späteren Zeitpunkt nicht\nentgegenkommen. Der Grundbuchverwalter empfahl der Erwerberin\ndie Sache etwas gesamtheitlicher zu betrachten. Weiter bemängelte\ner, dass aus den Unterlagen nicht hervorgehe, dass ein Doppelaufruf\nstattgefunden habe. Denn nur unter dieser Voraussetzung könnten\nnachgehende Lasten gelöscht werden.\n2. Mit Eingabe vom 15. Mai 2002 legte das Betreibungsamt X\nbeim Departement des Innern gegen die Abweisungsverfügung Beschwerde ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass\ndie Ersteigerin nach Aufnahme des Lastenverzeichnisses den doppelten Aufruf des Grundstückes für alle drei Lasten verlangte und\nanlässlich der Steigerung ein Zuschlag ohne Lasten erfolgte. Rechtlich begründete es, dass lediglich der Eintrag der Dienstbarkeit auf\ndem belasteten Grundstück notwendig sei und derjenige auf dem\nberechtigten Grundstück einzig die Bedeutung einer Anmerkung\nzukomme und ihm somit der konstitutive Charakter fehle. Dienstbarkeiten, welche somit als Recht und Last eingetragen seien, könnten\ndaher nicht nur gemeinsam gelöscht werden. Im Weiteren führte das\nBetreibungsamt X aus, dass das Grundbuchamt infolge Doppelaufruf\nlediglich den Vollzug der Löschung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück „Fuss- und beschr. Fahrwegrecht zG Parz. C\" vorzunehmen habe und keine Ausführungen über deren Sinn und Zweck\nder Löschung zu treffen habe. Ferner habe das Betreibungsamt dem\nGrundbuchamt gegenüber den Doppelaufruf nicht zu belegen. Ein\ndurch unberechtigtes Löschen einer Last entstandener Schaden wäre\ndurch die Staatshaftung nach Art. 5 SchKG gedeckt.\n3. Am 11. Juni 2002 erstattete der Grundbuchverwalter zur Beschwerde einen Amtsbericht. Sinngemäss hielt er an der in der Abweisungsverfügung vertretenen Auffassung fest und beantragte die\nvollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Insbesondere führte er\nan, dass die als Recht und Last eingetragenen Dienstbarkeiten jeweils\n2002 Notariatsrecht 645\n\n"}