1.3.3 dargelegte Rechtserkenntnis, hält die Ausweisung des Einsprechers erst recht auch vor dem FZA stand. Schliesslich überwiegt das öffentliche Interesse an der Entfernung und Fernhaltung des Einsprechers dessen Interessen am Verbleib in der Schweiz deutlich. Aus Art. 8 EMRK vermag der Einsprecher zum Vornherein keine Rechte abzuleiten. Die Einsprache erweist sich in ihren Hauptanträgen als unbegründet und ist abzuweisen. 2002 Notariatsrecht 643 III. Notariatsrecht