FZA. (...) 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der angefochtene Entscheid auf Art. 10 Abs. 1 lit. a sowie lit. b ANAG stützt und somit über eine genügende gesetzliche Grundlage verfügt. Er bezweckt den Schutz der öffentlichen Sicherheit durch Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen. Erweist sich nun der Ausweisungsentscheid nach Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ANAG als rechtlich begründet und verhältnismässig und berücksichtigt man die in Ziff. 1.3.3 dargelegte Rechtserkenntnis, hält die Ausweisung des Einsprechers erst recht auch vor dem FZA stand.