Das Abkommen dürfte deshalb keine wesentliche Änderung der fremdenpolizeilichen Praxis zur Folge haben. (...)" Dies bedeutet, dass bei der Prüfung der Ausweisung von EUoder EFTA-Staatsangehörigen letztlich die einschlägigen Bestimmungen des ANAG und der ANAV analog zur Anwendung gelangen. Diese sind – was die Ausweisung wegen strafbaren Verhaltens betrifft – gegenüber den Fernhaltegründen des FZA insofern milder – als bei ihnen immer eine Prognose über die (in die Zukunft gerichtete) öffentliche Sicherheit vorzunehmen ist. Die Voraussetzungen der Ausweisung nach ANAG sind unter diesem Gesichtspunkt zu Gunsten der betroffenen ausländischen Person strenger als jene nach