• bei schwerwiegenden strafrechtlichen Verbrechen und Vergehen, namentlich bei Delikten gegen Leib und Leben oder bei Drogendelikten, bei Menschenhandel oder der Förderung der illegalen Einreise von Drittstaatsangehörigen, • zur Vermeidung zukünftiger konkreter Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit beispielsweise durch Hooligans oder gewalttätige Demonstranten, selbst wenn sie sich noch nicht strafbar gemacht haben. In diesen Fällen ist regelmässig davon auszugehen, dass kein Aufenthaltsanspruch nach den Bestimmungen des FZA besteht (Ziffer 3.3). Das Abkommen dürfte deshalb keine wesentliche Änderung der fremdenpolizeilichen Praxis zur Folge haben.