Was die Voraussetzungen einer Entfernungsmassnahme gemäss FZA betrifft, zitieren die Weisungen und Erläuterungen des Bundesamtes für Ausländerfragen (BFA) über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie den EFTA-Mitgliedstaaten Norwegen, Island und dem Fürstentum Liechtenstein (Weisungen VEP) in Ziff. 10.1.1 S. 58 f. im Wesentlichen den Inhalt der RL 64/221, und stellen fest: "(...) Diese Anforderungen entsprechen weitgehend der geltenden fremdenpolizeilichen Praxis im Zusammenhang mit der Anordnung der