16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG (ANAV, SR 142.201) und eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Genau diese Prüfung sichert, dass eine Ausweisung nicht einzig aufgrund der Verurteilung ausgesprochen werden kann, sondern alle Umstände des Einzelfalls und die auf dem Spiel stehenden Interessen zu berücksichtigen sind. 1.3.3