(...)" Zu beachten ist ferner Art. 2 Abs. 2 RL 64/221, der klarstellt, dass die Fernhaltegründe nicht für wirtschaftliche Zwecke geltend gemacht werden dürfen. Dies ist bei der Anwendung der Ausweisungstatbestände des ANAG allerdings nie der Fall. 1.3.2 Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG wird ausgewiesen, wer wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde, wobei eine besondere Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 11 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG (ANAV, SR 142.201) und eine Interessenabwägung vorzunehmen ist.