Die RL 64/221 umschreibt zunächst die von ihrem Geltungsbereich erfassten Vorschriften (u.a. die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates, Art. 2 Abs. 1 RL 64/221). Sodann konkretisiert sie in Art. 3 Abs. 1 die öffentliche Ordnung und Sicherheit dahingehend, dass bei solchen Massnahmen ausschliesslich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend sein soll, womit zugleich gesagt ist, dass generalpräventive Erwägungen eine Ausweisung nie rechtfertigen können.