640 Verwaltungsbehörden 2002 die hier nicht weiter interessierenden Richtlinien 72/194/EWG und 75/35/EWG. Soweit für die Anwendung des FZA Begriffe des Gemeinschaftsrechtes herangezogen werden, ist hierfür nach Art. 16 Abs. 2 FZA die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens (21. Juni 1999) zu berücksichtigen. Die RL 64/221 umschreibt zunächst die von ihrem Geltungsbereich erfassten Vorschriften (u.a. die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates, Art. 2 Abs. 1 RL 64/221).