Art. 5 Abs. 1 des Anhangs zum FZA sieht als Korrektiv zum unbeschränkten Einreiseund Aufenthaltsanspruch von EU-Ausländern vor, dass die aufgrund des Abkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden dürfen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Abs. 2 dieser Norm nimmt Bezug auf (d.h. erklärt für anwendbar) die Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (nachfolgend RL 64/221) sowie