erklärt, inhaltlich hinreichend bestimmt und klar sind, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides zu bilden (THÜRER/WEBER/ZÄCH, a.a.O., S. 22 ff.). 1.3 1.3.1 Grundsätzlich fällt der Einsprecher als deutscher Staatsangehöriger in den Anwendungsbereich des FZA (vgl. Art. 3 f. FZA) und untersteht nicht der Einschränkung durch die Kontingentsregeln von Art. 10 FZA, weil er nicht neu eingereist ist.