Was die Rangordnung der anzuwendenden Rechtssätze betrifft, so gehen nach dem aktuellen Stand von Lehre und Rechtsprechung neue völkerrechtliche Normen älteren Bundesgesetzen unter dem Vorbehalt grober Missachtung zentraler Prinzipien des nationalen Rechts vor. Eine solche Missachtung ist bei den bilateralen Verträgen nicht auszumachen (vgl. Daniel THÜRER/Rolf H. WEBER/Roger ZÄCH, Bilaterale Verträge Schweiz – EG, Ein Handbuch, Zürich 2002, S. 21 f.). Die bilateralen Verträge haben ferner self-executing-Charakter, was bedeutet, dass sie direkt anwendbar sind, da beim hier zur Diskussion stehenden Art. 5 Abs. 2 des Anhangs I zum FZA die Richtlinien, welche diese Norm als anwendbar