betroffene Person nicht belastend auswirkt (Pierre TSCHAN- NEN/Ulrich ZIMMERLI/Regina KIENER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 131, e contrario). Dies bedeutet, dass die beiden Eingriffsnormen (Art. 10 ANAG und Art. 5 Anhang I zum FZA) zu vergleichen sind und das FZA dann zur Anwendung gelangt, wenn es den milderen Eingriff in die zur Diskussion stehende Rechtsposition des Einsprechers vorsieht. 1.2.2 Was die Rangordnung der anzuwendenden Rechtssätze betrifft, so gehen nach dem aktuellen Stand von Lehre und Rechtsprechung neue völkerrechtliche Normen älteren Bundesgesetzen unter dem Vorbehalt grober Missachtung zentraler Prinzipien des nationalen Rechts vor.