Im vorliegenden Zusammenhang ist unter intertemporalrechtlichem Blickwinkel aber die Frage der Anwendbarkeit des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA) zu klären. Ist dies der Fall, so stellt sich die weitere Frage des Verhältnisses der dort statuierten Fernhaltegründe (vgl. Art. 5 Anhang I zum FZA) zu den Ausweisungsgründen gemäss Art. 10 ANAG. 1.2 1.2.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt hat sich im Zeitraum verwirklicht, als das FZA noch nicht in Kraft war.