1. 1.1 Der Einsprecher ist deutscher Staatsbürger und hat die Niederlassungsbewilligung. Weil diese unbefristet ist (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), bedarf sie auch nicht der Verlängerung. Auf ihre Fortdauer hat der Inhaber ohne weiteres Anspruch. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die Ausweisungstatbestände gemäss Art. 10 ANAG. Im vorliegenden