Dass es sich bei einer Haushalthilfe um keine qualifizierte Arbeitskraft gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. a BVO handelt, die ein Abweichen vom Rekrutierungsgebiet EU/EFTA rechtfertigt (Art. 8 Abs. 1 BVO), ist ebenso wenig zu beanstanden. Die Einsprache erweist sich folglich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.