2002 Ausländerrecht 637 Ob der Auffassung des Bundesgerichts oder derjenigen RO- SCHACHERS zu folgen ist, kann offen gelassen bleiben, da beide unter den konkreten Umständen zum gleichen Schluss führen: Eine dreimonatige Tätigkeit als Haushalthilfe sprengt in zeitlicher Hinsicht den Rahmen einer gelegentlichen Gefälligkeitshandlung, wie sie dem Bundesgericht vorschwebt.