{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-07-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_AGVE-2002-146_2002-07-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4129", "Checksum": "95c6a2277b74684a8f87f6734681a9c5"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 10.07.2002 AGVE_2002_146"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung\nVerhältnis von Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern (ANAG) vom 26. März 1931 zur Richtlinie 64/221/EWG vom 25. Februar 1964 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:57", "Checksum": "366431b6496de2654d60478e88a51fb7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 10.07.2002 AGVE_2002_146\nRegeste:\nAusweisung\nVerhältnis von Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern (ANAG) vom 26. März 1931 zur Richtlinie 64/221/EWG vom 25. Februar 1964 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.\n\n2002 Ausländerrecht 637\n\nOb der Auffassung des Bundesgerichts oder derjenigen RO-\nSCHACHERS zu folgen ist, kann offen gelassen bleiben, da beide unter\nden konkreten Umständen zum gleichen Schluss führen: Eine\ndreimonatige Tätigkeit als Haushalthilfe sprengt in zeitlicher Hinsicht den Rahmen einer gelegentlichen Gefälligkeitshandlung, wie\nsie dem Bundesgericht vorschwebt. Eine unentgeltliche Gefälligkeitshandlung kann zudem nach schweizerischem Verständnis - und\nnur darauf ist gemäss ROSCHACHER abzustellen - einzig dann angenommen werden, wenn die Hilfeleistungen durch sehr nahe Verwandte erbracht werden (z.B. Unterstützung betagter oder kranker\nEltern im Haushalt durch die eigenen Kinder oder deren Ehegatten).\nDie Mithilfe einer Nichte im Haushalt einer im Ausland lebenden\nTante mag in Mazedonien noch als sozialüblich und damit als Gefälligkeitshandlung gelten. Nach hiesiger Auffassung besteht diesbezüglich allerdings kein Konsens.\n2.3 Nach dem Gesagten stuften die Sektionen Aufenthalt und\nArbeitsbewilligungen die vorgesehene Beschäftigung als\nHaushalthilfe unter den konkreten Umständen zu Recht als\nErwerbstätigkeit gemäss Art. 6 Abs. 1 BVO ein. Dass es sich bei\neiner Haushalthilfe um keine qualifizierte Arbeitskraft gemäss Art. 8\nAbs. 3 lit. a BVO handelt, die ein Abweichen vom Rekrutierungsgebiet EU/EFTA rechtfertigt (Art. 8 Abs. 1 BVO), ist ebenso wenig zu\nbeanstanden. Die Einsprache erweist sich folglich in diesem Punkt\nals unbegründet und ist abzuweisen.\n\n146 Ausweisung\nVerhältnis von Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Aufenthalt\nund Niederlassung von Ausländern (ANAG) vom 26. März 1931 zur\nRichtlinie 64/221/EWG vom 25. Februar 1964 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus\nGründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.\n638 Verwaltungsbehörden 2002\n\nAuszug aus dem Entscheid des Rechtsdienstes des Migrationsamts Kanton\nAargau vom 10. Juli 2002 in Sachen X.\n\nSachverhalt\n\nDer deutsche Staatsbürger X. wurde im Jahr 2000 wegen mehrfacher Vergewaltigung und Nötigung rechtskräftig zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nAus den Erwägungen\n\n1.\n1.1 Der Einsprecher ist deutscher Staatsbürger und hat die Niederlassungsbewilligung. Weil diese unbefristet ist (Art. 6 Abs. 1 Satz\n1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), bedarf sie auch nicht\nder Verlängerung. Auf ihre Fortdauer hat der Inhaber ohne weiteres\nAnspruch. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die Ausweisungstatbestände gemäss Art. 10 ANAG. Im vorliegenden Zusammenhang ist unter intertemporalrechtlichem Blickwinkel aber die\nFrage der Anwendbarkeit des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA) zu klären. Ist dies der Fall, so stellt\nsich die weitere Frage des Verhältnisses der dort statuierten Fernhaltegründe (vgl. Art. 5 Anhang I zum FZA) zu den Ausweisungsgründen gemäss Art. 10 ANAG.\n1.2\n1.2.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt hat sich im Zeitraum\nverwirklicht, als das FZA noch nicht in Kraft war. Es geht dabei nicht\num einen Fall der Vorwirkung (Anwendung künftigen Rechts), sondern einen solchen der echten Rückwirkung (Anwendung neu geltenden Rechts auf zeitlich abgeschlossene Sachverhalte). Die echte\nRückwirkung ist grundsätzlich dann zulässig, wenn sie sich für die\n2002 Ausländerrecht 639\n\n"}